Anspruch auf Gehalt für die großen Ferien
Frage
Zaid ist Rektor einer Einrichtung. Aufgrund eines unbegründeten Missverständnisses forderte er den Lehrer Bakr auf, am 15. Schawwal zurückzutreten. Bakr reichte sein Rücktrittsgesuch ein. Hat Bakr in diesem Fall etwa keinen Anspruch auf das Gehalt für die großen Ferien? Dabei ist die Aufforderung zum Rücktritt gleichbedeutend mit einer Entlassung, und im Fall einer Entlassung steht ihm nach der Satzung der genannten Einrichtung der Anspruch auf das Gehalt für einen weiteren Monat zu.
Antwort
Wenn bezüglich der Ferien, des Rücktritts und der Entlassung keine gesonderte Vereinbarung getroffen worden war, so wird der Brauch (Urf) der gewöhnlichen religiösen Madrasas als maßgeblich betrachtet. In dem erfragten Fall hat der Lehrer, da er nicht zurückgetreten ist und im Schawwal erscheinen und arbeiten wollte, Anspruch auf das Gehalt für die großen Ferien.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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