Gehalt für die großen Ferien für einen befristeten Lehrer
Frage
Die Verantwortlichen der Madrasa „Mazhar al-Ulum“ in Shimoga stellten Nazir Ahmad ab dem Monat Dhul-Hiddscha 95 n. H. bis zum Ende des Unterrichtsjahres im Schaʿban als befristeten Lehrer ein. Hat der Genannte nun nach der Scharia Anspruch auf das Gehalt für die Tage der großen Ferien vom fünfzehnten Schaʿban bis zum fünfzehnten Schawwal – also für volle zwei Monate – oder nicht? Dabei wird jedem Lehrer wie gewohnt das volle Gehalt gezahlt.
Antwort
Da die befristete Anstellung selbst nur bis Schaʿban lief, besteht kein Anspruch auf das Gehalt für die großen Ferien; man soll ihn nicht per Analogie (Qiyas) mit den fest angestellten Lehrern gleichsetzen.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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