Nach der Scheidung besteht kein Recht, das der Frau Gegebene zurückzufordern – Mahr und anderes
Frage
Wie lautet nun das Urteil zu den Kleidern, dem Schmuck und den sonstigen Ausgaben, die Zaid bei der Eheschließung auf Verlangen der Eltern von Nadschma gegeben hat, wo den Eltern von Nadschma jetzt wegen eines Fehlers Sorge und Demütigung zuteilwurde?
Antwort
Sachen, die er bereits zu Eigentum (Tamlik) gegeben hat, darf er in keiner Weise zurückfordern; und was er in diesem Zusammenhang schon ausgegeben hat, kann er ebenfalls nicht zurücknehmen.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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