Das Iftar (Fastenbrechen) aus den Einkünften der Moschee
Frage
In der Freitagsmoschee (Dschami) und anderen mit ihr verbundenen Moscheen wird im gesegneten Ramadan aus eben diesen Einkünften (aus Läden, die an die Moschee angrenzen, und aus Häusern, die zum Waqf gestiftet sind) den Betenden ein Iftar bereitet. Ist das zulässig oder nicht zulässig?
Antwort
Wenn ein Laden für eine bestimmte Moschee zum Waqf gestiftet ist und der Stifter (Waqif) die Erlaubnis für das Iftar gegeben hat, so ist es erlaubt, seine Einkünfte in dieser Moschee für das Iftar auszugeben; wenn keine Erlaubnis des Stifters vorliegt, ist es nicht zulässig.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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