Verbot, die Moschee zu betreten, für jemanden, der eine abscheuliche Tat begangen hat
Frage
Ein Mann war ein eifriger Verrichter des Tahadschud-Gebets; er kam täglich 15 Minuten vor dem Gebet in die Moschee und verließ die Moschee eine halbe Stunde danach. Eines Tages wurde er dabei ertappt, wie er mit einem Jungen Unzucht beging. Er bat um Vergebung, und man ließ ihn laufen. Trotzdem tat er dasselbe erneut und wurde gefasst; er gestand auch selbst, bat aber nicht um Vergebung. Die Unzucht wurde in einem Zimmer neben der Moschee begangen.
Antwort
Man soll ihn nicht daran hindern, in die Moschee zu kommen und zu beten. Es soll jedoch dafür gesorgt werden, dass er diese abscheuliche Tat nicht wieder begehen kann: Er soll mit der Gemeinschaft nur das Pflichtgebet (Fard) verrichten, dazu genau zur Zeit des Gemeinschaftsgebets kommen und nach dem Pflichtgebet sofort gehen, die Sunna- und freiwilligen Gebete (Nafl)
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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