Früchte als Naturalabgabe („Jins“)
Frage
Darf derjenige, dem man eine Sache aus der „Jins“ (dem in Naturalien, in Früchten, einbehaltenen Anteil) schenkt, sie essen, wenn er weiß, dass diese Sache, die man ihm gibt, aus der „Jins“ stammt? Und wie verhält es sich für den Käufer, „Jins“ zu kaufen, wenn sie verkauft wird und der Käufer weiß, dass es „Jins“ ist?
Antwort
Wenn bei der „Jins“ ein bestimmter Baum festgelegt wurde, so ist es verboten, eine solche „Jins“ festzusetzen und zu verkaufen; andernfalls ist es richtig – unter der Bedingung, dass es mit Einverständnis beider Seiten geschieht und es keinen anderen zum Streit führenden Umstand oder sonstigen Umstand gibt, der der Scharia widerspricht.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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