Einsetzung eines Spendensammlers für die Madrasa gegen Provision
Frage
Für das Einsammeln von Spenden für eine Madrasa wurde ein Sammler angestellt, mit der Bedingung, dass ihm von allem, was er einsammelt, die Hälfte oder ein Drittel gegeben wird. Ist das zulässig oder unzulässig?
Antwort
Unzulässig. [ar]ومنها (أي من شروط صحة العقد) أن تكون الأجرة معلومة[/ar] „Und zu ihnen (das heißt zu den Bedingungen der Gültigkeit des Vertrags) gehört, dass der Lohn bekannt ist“ („Alamgiri“, Bd. 3, S. 109).
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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