Das Asr-Gebet in der vollwertigen Zeit begonnen und in der mangelhaften beendet
Frage
Die Ursache der Verpflichtung (Sabab al-Wudschub) des Gebets ist der an die Ausführung anschließende Teil [der Zeit] (Dschuzʾ Muttasil bi-l-Adaʾ). Auf dieser Grundlage sagen die hanafitischen Gelehrten: Wenn jemand das Asr-Gebet in der Makruh-Zeit beginnt und dann mitten im Gebet die Sonne untergeht, ist sein Gebet gültig, da es so ausgeführt wurde, wie es verpflichtend geworden ist. Nun ist zu klären: Wenn jemand das Asr-Gebet in der vollwertigen (kamil) Zeit beginnt und nachdem er sich mit der Absicht (Niyya)
Antwort
Dieses Gebet ist gültig. Ihr Zweifel und die Antwort darauf sind im „Scharh Munyat al-Musalli“ (S. 247) angeführt: [ar]قَدْ يُقَالُ: فَيَنْبَغِي أَنَّهُ لَوْ شَرَعَ فِيهَا أَوَّلَ الْوَقْتِ قَبْلَ الِاصْفِرَارِ ثُمَّ اصْفَرَّتْ وَهُوَ فِي خِلَالِهَا أَنْ تَفْسُدَ لِعُرُوضِ النُّقْصَانِ عَلَى مَا وَجَبَ بِالسَّبَبِ الْكَامِلِ.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
Vorschau. Der vollständige Text öffnet sich bei aktiviertem JavaScript.