Nutzenziehung aus dem verpfändeten Gut
Frage
Frage: Gewöhnlich wird zwischen Pfandgeber und Pfandnehmer vereinbart, dass der Pfandnehmer aus der verpfändeten Sache Nutzen zieht, zum Beispiel die Miete eines Hauses und den Ertrag des Landes nutzt; dies wird jedoch auch für unerlaubt gehalten. In dem Buch „Mufid al-Mufti wa-l-Mustafti“ – den Urdu-„Fatawa Azizi“, S.
Antwort
Diese Nutzenziehung ist völlig unerlaubt – gleichgültig, ob der Pfandgeber die Erlaubnis ausdrücklich gegeben hat oder ob es allgemeine Übung ist. Denjenigen, die es nach der Erlaubnis des Pfandgebers für erlaubt gehalten haben, hat Allama asch-Schami in „Radd al-Muhtar“ widersprochen; und Maulana Abd al-Hayy hat zu diesem Thema eine eigene Abhandlung geschrieben, in der er es…
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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