Die Forderung des Mahr vor der Heimführung der Braut in das Haus des Ehemanns
Frage
Zaid hat seine Tochter unter folgenden Bedingungen mit Bakr verheiratet: Schmuck und Kleidung im Wert von fünfhundert sowie zwei Läden im Wert von eintausendfünfhundert sollen als Mahr (Brautgabe) aufgeschrieben und registriert werden. Die Eheschließung (Nikah) wurde vollzogen, doch nun lässt er die Tochter nicht zu ihrem Mann ziehen und will, dass der Mietvertrag der Läden auf den Namen seiner Tochter ausgestellt wird: „Dann werde ich sie ziehen lassen.“ Seit der Eheschließung sind fünfzehn Monate vergangen.
Antwort
Wenn die Ehe auf einen sofort fälligen Mahr geschlossen wurde, so hat die Frau nach der Scharia das Recht, sich dem Mann nicht hinzugeben, bis sie den Mahr erhalten hat. Ist der gesamte Mahr sofort fällig, so hat die Frau das Recht, den gesamten Mahr zu fordern; ist ein Teil sofort fällig und ein Teil aufgeschoben, so hat sie das Recht, den sofort fälligen Teil zu fordern.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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