Der Verkauf der Haut eines verendeten Tieres
Frage
Frage: Ist es erlaubt, die Haut eines verendeten, an sich halal-Tieres – wie Kuh, Büffelkuh, Ziege, Frosch, Waran, Wasserschlange oder Schakal und dergleichen – abzuziehen und zu verkaufen, oder nicht? Wenn die Antwort bejahend ist, auf welche Weise?
Antwort
Wenn diese Tiere verendet sind, so ist es erlaubt, ihnen die Haut abzuziehen, sie zu gerben (Dibagha) und zu verkaufen: [ar]كُلُّ إِهَابٍ دُبِغَ فَقَدْ طَهُرَ[/ar] „Jede Haut, die gegerbt ist, ist rein geworden“, so steht es in den Büchern des Fiqh: in „al-Hidaya“ und anderen.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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