Schreibertätigkeit im Nebenraum der Moschee
Frage
Wenn jemand zum Schutz der Moschee in einem Nebenraum der Moschee wohnt und dort auch als Schreiber arbeitet – ist das zulässig oder nicht?
Antwort
Wenn der Zweck der Schutz der Moschee ist, dann ist es zulässig (Fatawa Alamgiri, Bd. 4, S. 70).
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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