Eine Bedingung im Chulʿ
Frage
Zaid vollzog mit seiner Frau Hinda einen Chulʿ (Scheidung gegen Loskauf) unter der Bedingung: „Du lässt den Umgang mit Bakr völlig sein.“ Hinda nahm diese Bedingung an, doch nach Ablauf der Idda befolgte Hinda Zaids Anordnung nicht, sondern schloss nach der Idda mit Bakr einen Ehevertrag. Zaid, Hinda und Bakr sind alle drei volljährig. Ist in diesem Fall der Chulʿ zustande gekommen oder nicht? Und ist der Ehevertrag gültig, den Hinda nach der Idda mit Bakr geschlossen hat?
Antwort
Diese Bedingung ist ungültig (fasid), und durch das Setzen einer ungültigen Bedingung wird der Chulʿ nicht ungültig: Vielmehr wird die Bedingung wirkungslos, und der Chulʿ bleibt gültig – so in al-Hindiyya (Bd. 1, S. 396). Daher sind Zaids Worte nichtig (laghw): Durch den Chulʿ ist eine endgültige (bā'in) Scheidung eingetreten, und der Ehevertrag Hindas mit Bakr ist gültig.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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