Die Bewirtschaftung gemeinsamen Landes durch einen der Teilhaber ohne Erlaubnis der übrigen
Frage
Frage: (1) Zaid, Umar, Bakr und Khalid haben einen gemeinsamen Garten, dessen Aufteilung unter diesen vieren weder auf gesetzlichem Wege noch in gegenseitigem Einvernehmen vorgenommen wurde. Wenn nun einer der Teilhaber ihn bewirtschaftet und den anderen Teilhabern nichts gibt, haben dann in einem solchen Fall die anderen Teilhaber das Recht, Gewinn zu fordern oder Rechenschaft zu verlangen, oder nicht?
Antwort
Ohne die Zustimmung der übrigen Teilhaber hätte er ihn nicht bewirtschaften sollen: Er soll die Aufteilung herbeiführen und dann seinen Anteil bewirtschaften. Im jetzigen Fall jedoch, da er nur im Rahmen seines Anteils bewirtschaftet hat und die übrigen Teilhaber keine Erlaubnis gegeben haben, haben sie nicht einmal das Recht, einen Anteil am Ertrag zu fordern. (2)
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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