Das Recht des Walaya beim Onkel väterlicherseits
Frage
Es gibt einige Waisenkinder, und sie haben zwei bis drei leibliche Onkel väterlicherseits. Haben diese das Recht des Walaya (der Vormundschaft) über sie oder nicht? Und haben diejenigen Kinder, die minderjährig sind, Walaya über die Schwester oder nicht? Und wenn der Onkel die Verheiratung vollzieht, hat das Mädchen dann das Khiyar al-Bulugh (Wahlrecht bei Erreichen der Volljährigkeit) oder nicht? Oder wird der vom Onkel geschlossene Nikah verbindlich?
Antwort
In diesem Fall liegt das Walaya im Nikah bei den Onkeln väterlicherseits. Wenn die Onkel nicht wohlmeinend sind, wird das Mädchen das Khiyar al-Bulugh haben, und wenn sie, sobald sich die Zeichen der Volljährigkeit zeigen, diesen Nikah sofort vor zwei Zeugen ablehnt, dann hat sie danach das Recht, die Auflösung (Faskh)
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
Vorschau. Der vollständige Text öffnet sich bei aktiviertem JavaScript.