Land mit erblichem Pachtrecht (Maurusi) im Besitz eines Nichtmuslims
Frage
Frage: Ein zuverlässiger, religiöser Mann berichtete – und berief sich, wie es scheint, sogar auf die „Fatawa Raschidiyya“ –, es gebe eine Fatwa von Hazrat Qutb-e Alam (Pol der Welt) Hazrat Schah Raschid Ahmad Gangohi ﵀, dass das erbliche Pachtland (Maurusi) eines Hindus erlaubt sei, wenn es aber das Land eines Muslims ist, dann sei es völlig unerlaubt. Ist die Zuschreibung dieser Aussage an den Hazrat ﵀ richtig oder nicht?
Antwort
Lasst Euch von ihm den Beleg genau angeben und erkundigt Euch nach der vollständigen Fundstelle. Uns ist bisher nur bekannt, dass Hazrat Gangohi ﵀ es uneingeschränkt verboten hat – sei es das Land eines Muslims oder eines Hindus. In den „Fatawa Raschidiyya“, zweiter Teil, „Kitab al-Buyu“, auf S. 78 hat er verboten, auch von Ungläubigen (Kuffar) Zins zu nehmen.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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