Das Halten der Freitagspredigt mit einem Schwert oder Bogen
Frage
In den „Fatawa Alamgiri“, Bd. 1, S. 76, steht im Kapitel über das Freitagsgebet, [im Abschnitt] über die Bedingungen der Chutba, folgender Text: [ar]ويكره أن يخطب متكئًا على قوس أو عصا، كذا في الخلاصة، وهكذا في المحيط[/ar] „Makruh ist es, die Chutba zu halten, während man sich auf einen Bogen oder einen Stock stützt; so in ‚al-Chulasa‘, und ebenso in ‚al-Muhit‘.“ Was ist seine Bedeutung? Bitte schreiben Sie es, und zugleich auch: Wie lautet das Urteil in dieser Frage?
Antwort
In den „Fatawa Alamgiri“ gibt es im Kapitel über das Freitagsgebet keine Überschrift „Bedingungen der Chutba“. Dort sind allerdings die Bedingungen des Freitagsgebets und die dazugehörigen Einzelheiten dargelegt, danach sind die Sunna-Elemente der Chutba aufgezählt.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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