Der Staatsdienst und das Einkommen daraus
Frage
Frage: Staatsangestellte, die keine Befugnis haben, nach der Scharia zu entscheiden – zum Beispiel der Vorsteher eines Steuerbezirks (Tahsildar) oder sein Stellvertreter usw. –, fallen dem Anschein nach unter (den Vers) „Wer nicht nach dem urteilt, was Allah herabgesandt hat …“ (من لم يحكم بما أنزل الله الآية) (Sure Al-Maida, 5:44). Welcher Weg führt dann dazu, dass ihr Dienst erlaubt ist, und wie soll ihr Geld für religiöse Zwecke ausgegeben werden?
Antwort
Diejenigen Anstellungen, in denen der Staat den Angestellten zwingt, entgegen der Scharia zu entscheiden – diese Anstellungen und das Einkommen daraus sind alle nicht erlaubt. Wenn die Lage des Steuerbezirksvorstehers so ist, gilt auch für ihn dasselbe Urteil.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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