Hadsch mit staatlichem Geld
Frage
Die Regierung Indiens ernennt in der Hadsch-Saison zur Betreuung der Pilger jemanden zum Beauftragten für die Pilgerbetreuung („Welfare Officer“), wählt ihn aus und trägt alle seine Kosten und händigt ihm im Voraus den gesamten benötigten Betrag aus. Dieser ausgewählte Beamte verrichtet neben der Erfüllung seiner Pflichten auch den Hadsch zum Haus Allahs. Wie steht es um diesen seinen Hadsch – wird er als obligatorischer Hadsch (Fard) angerechnet oder als freiwilliger (Nafl)?
Antwort
Wenn jemand selbst nicht Besitzer des Nisab ist, aufgrund dessen der Hadsch für ihn Fard wäre, das heißt, er nicht in der Lage ist, sich Reiseproviant zu beschaffen, aber zu Fuß ankommt, oder jemand ihn mit sich nimmt, oder jemand ihm Geld gab, mit dem er dort ankam und den Hadsch verrichtete, so ist sein Hadsch gültig, und wenn er danach wohlhabend wird, wird der Hadsch für…
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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