Hadsch bei widerrechtlicher Aneignung fremden Landes
Frage
Khalid hat sich das Land von Umar widerrechtlich, durch Raub (Ghasb), angeeignet. Wenn Khalid zum Hadsch reist, wird der Hadsch dann gültig sein oder nicht?
Antwort
Die Sünde der Aneignung des Landes ist eine eigenständige Sünde, doch der Hadsch wird gültig sein. Wenn der Hadsch aber mit haramem Geld verrichtet wurde, wird er nicht angenommen (Maqbul) werden.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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