Werbung auf dem Fahrplan des Fastenbrechens (Iftar) und der Vormahlzeit (Suhur)
Frage
Frage: Jemand lässt im unteren Teil des Zeitplans für das Fastenbrechen (Iftar) und die Vormahlzeit (Suhur) des gesegneten Monats Ramadan eine Werbung zur Bekanntmachung seines Ladens aufdrucken und hängt diesen Zeitplan im Hof der Moschee oder in irgendeinem Teil der Moschee auf. Ist das erlaubt oder nicht?
Antwort
Wenn ein solcher Zeitplan an der äußeren Tür und Wand der Moschee aufgehängt wird, ist nichts dagegen einzuwenden, damit man daraus die Zeit für Iftar und Suhur erfahren kann und der Laden zugleich Werbung erhält. Anmerkung der Ausgabe: Die Bekanntmachung eines Fundstücks (Luqta) haben die Rechtsgelehrten als Makruh eingestuft, an der Tür der Moschee aber erlaubt.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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