الإفتاء

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Die Vergünstigungen des Moscheedieners gehen nicht durch Erbschaft über

Frage

(1) In der Freitagsmoschee (Dschami) einer Kleinstadt waren der Großvater und der Vater von Zaid als Muezzin und Imam eingesetzt. Nach dem Tod des Großvaters und des Vaters konnte Zaid ihre Stelle nicht übernehmen, daher wurden andere Personen als Muezzin und Imam eingesetzt. Allerdings blieben für Zaid dieselben Vergünstigungen bestehen, die damals von Seiten der Kleinstadt dem Großvater und dem Vater von Zaid gewährt wurden.

Antwort

(1) Wenn einem Diener der Moschee (Muezzin, Imam) wegen seines Dienstes an der Moschee Vergünstigungen gewährt werden, so sind diese auf die Person dieses Dieners, besser gesagt auf seinen Dienst, beschränkt. Es gibt dabei keine Vererbung, sodass nach dem Tod des Dieners auch die Erben Vergünstigungen verlangen könnten, weil sie sich dazu berechtigt glauben.

Quelle: Fatawa Mahmudiyya

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