Das Mitnehmen von Krügen und Ähnlichem aus den Moscheen zum Festgebetsplatz
Frage
Seit alter Zeit ist es hier unter der Fürsorge des Nizam von Hyderabad üblich: Anlässlich der beiden Feste (ʿIdain) nehmen die Verwalter (Mutawallis) des Idgah (Festgebetsplatzes) und seine Organisatoren mit der Erlaubnis der Verwalter jener Moscheen, in denen das Festgebet nicht verrichtet wird, von dort für die Betenden Gebetsteppiche, Gefäße für die rituelle Waschung und Ähnliches mit und bringen sie nach dem Festgebet dorthin zurück. Nun ist zu klären: Ist diese Handlung nach der Scharia richtig oder nicht?
Antwort
Wenn der Stifter einen Waqf mit der ausdrücklichen Bestimmung gestiftet hat, dass das aus seinen Einkünften gekaufte Zubehör – Matten, Gefäße für die Waschung und Ähnliches – auch zum Idgah mitgenommen werden darf, so ist es richtig, es mitzunehmen: [ar]لأن شرط الواقف كنص الشارع[/ar] „Denn die Bedingung des Stifters ist wie der Text des Gesetzgebers.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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