Das Urteil über Koranexemplare, die sich in einer Moschee befinden
Frage
Ein Mann ist Hafiz. Das Koranexemplar, nach dem er auswendig gelernt hat, ist jetzt völlig zerfleddert und gänzlich unbrauchbar, und ein Koran dieser Ausgabe ist derzeit nicht erhältlich: Man hat in Delhi, Deoband, Aligarh – überall gesucht, aber vergeblich. Bei Ausgaben anderer Art prägt er sich nichts ein, weil ihm im Gedächtnis jene Ausgabe haftet, nach der er den Koran auswendig gelernt hat.
Antwort
Wenn feststeht, dass das in der Moschee abgelegte Koranexemplar ein Waqf ist, dann ist es weder richtig, es mitzunehmen, noch Dschuz daraus herauszunehmen, um den eigenen Koran zu vervollständigen. Es ist jedoch richtig, darin zu lesen, indem man dort in der Moschee sitzt: [ar]إذا تم ولزم لا يملك ولا يملك[/ar] „Wenn er vollendet und verbindlich geworden ist, wird er niemandes…
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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