Wenn ein Miteigentümer das gemeinsame Haus gegen Anrechnung der Reparatur vermietet
Frage
Wenn einer der Erben eines gemeinsamen Hauses, um es vor der Gefahr des Einsturzes zu bewahren, mit jemandem ein solches Geschäft abschließt: „Repariere das Haus; das Haus wird (dir) zum Wohnen vermietet, und der aufgewendete Betrag wird auf die Miete angerechnet“ – wobei die anderen Erben weder selbst reparieren noch mit diesem Geschäft einverstanden sind und selbst in einem anderen Haus wohnen –, ist ein solches Geschäft für einen einzelnen Erben zulässig?
Antwort
Wenn das Haus nicht teilbar war oder die übrigen Miteigentümer auf keine Weise einer Teilung zustimmten und, bis die Teilung durch die Behörden vorgenommen worden wäre, bereits eine ernste Gefahr seines Einsturzes bestand, dann ist es richtig, ein solches Geschäft abzuschließen.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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