Ein achtzehnjähriger Jüngling ohne Bart und Schnurrbart in der Reihe
Frage
Ein Junge ist achtzehn Jahre alt, er hat weder Bart noch Schnurrbart. Das Gemeinschaftsgebet findet statt, und in der ersten Reihe rechts ist ein Platz für eine Person frei, in der zweiten Reihe ist niemand. Darf er sich anschließen oder nicht? Und wer sind jene zehn Personen, hinter denen das Gebet Makruh ist? Ist dieser Hadith stark oder schwach?
Antwort
Ein Junge von achtzehn Jahren ist nach der Scharia volljährig (baligh), nicht minderjährig; Bart und Schnurrbart haben [hier] keinerlei Bedeutung. Deshalb soll auch er sich in die Reihe stellen. Ist ein Junge minderjährig und allein – das heißt, es ist kein anderer minderjähriger Junge bei ihm, sondern alle übrigen sind volljährig –, so soll auch er sich in die Reihe der…
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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