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Veruntreuung in Betrieben der Ungläubigen

Frage

Frage: In der heutigen Zeit befinden sich in Indien die Fabriken und Werke in den Händen von Götzendienern (Muschrikun) und Ungläubigen (Kuffar), und Muslime beschäftigen sich mit der Lieferung von Waren an diese Werke, und ihre finanzielle Lage verschlechtert sich zunehmend und sinkt ab. Wenn man jedoch bei der Lieferung der Waren zu Veruntreuung greift, dann gibt es Gewinn. Darf man deshalb in einem solchen Fall in einem Land des Dar al-Harb (Gebiet des Krieges)

Antwort

(1) Veruntreuung (das heißt, auf unrechte Weise das Vermögen eines anderen an sich zu nehmen) ist nach der Scharia nicht erlaubt. Diebstahl ist überall unerlaubt, denn wenn man sich daran gewöhnt, Nichtmuslime zu bestehlen, indem man (das Land) zum Dar al-Harb erklärt, besteht die Gefahr, dass man sich auch vor dem Diebstahl an einem Muslim nicht mehr hüten kann.

Quelle: Fatawa Mahmudiyya

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