Der Status des Goodwills (des Namens eines Geschäfts) nach der Scharia
Frage
Frage: Es gibt einen Buchladen mit dem Namen „Rahmaniyya-Bibliothek“; Bestellungen für Bücher kommen aus weit entfernten Orten. Eigentümer dieses Ladens, der „Rahmaniyya-Bibliothek“, sind zwei Brüder; die „Rahmaniyya-Bibliothek“ wurde vom Vater beider Brüder gegründet. Nun soll dieser Laden unter ihnen aufgeteilt werden. Das Vermögen, also die Bücher, wird nach dem Gesetz der islamischen Scharia aufgeteilt werden, doch es bleibt die Frage des Namens.
Antwort
Der Goodwill, also der Name, ist in Wirklichkeit kein Vermögen (Mal), sondern hat die Stellung eines allgemein anerkannten Ansehens, das keinen Wert hat. Welche Stellung das Gesetz ihm auch gegeben hat – es hat sie ihm nicht auf der Grundlage einer Fatwa nach der Scharia gegeben. Daher soll diese Sache in gegenseitigem Einvernehmen geregelt werden.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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