Das Bittgebet durch die Vermittlung eines bestimmten Rechtschaffenen
Frage
Kürzlich habe ich die folgenden drei Aussagen gelesen. (1) Hazrat Mudschaddid Alf Sani verbietet es, Gräber zu küssen, hält es aber für erlaubt, von den Bewohnern der Gräber Hilfe zu erbitten. („Mudschaddid-e Azam“ („Der größte Erneuerer“), Verfasser: der verehrte Muhammad Halim, Maktaba Diniyat, Delhi, S. 111) (2) Der durch Hadithe belegte Tawassul besteht darin, Allah, den Erhabenen, zu bitten: „Um des Segens des und des [von Dir] angenommenen Dieners willen erfülle dieses mein Anliegen.
Antwort
Wenn dieser Rechtschaffene einer ist, für dessen Rechtschaffenheit (Wilaya) ein Beleg besteht, dann gibt es auch Spielraum für ein Bittgebet wie dieses: „O Allah, nimm mein Bittgebet um dieses Deines besonderen Dieners willen oder durch seine Vermittlung an“; angemessener und vorsichtiger ist es jedoch, keine Festlegung auf eine bestimmte Person (Takhsis) vorzunehmen.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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