Bestimmung über den Zakat für eine Witwe, die für künftigen Bedarf zurücklegt
Frage
Der Ehemann von Frau Zahida Khatun ist vor vier Jahren gestorben. Der Verstorbene hat kein Vermögen hinterlassen – weder ein Haus noch Bargeld noch Schmuck –, jedoch sind als Andenken an ihn drei Söhne und zwei Töchter geblieben, die noch minderjährig sind. Die Ausgaben der Witwe und der Kinder trägt seit dem Tod des Verstorbenen bis heute der ältere Bruder des Verstorbenen – zweihundert Rupien im Monat.
Antwort
Jetzt ist es der Witwe nicht erlaubt, Zakat zu nehmen; für die Witwe selbst ist der Zakat Wadschib geworden. Wenn sie dieses Geld den minderjährigen Söhnen und Töchtern gibt und damit ihr Eigentum daran beendet, es selbst aber als Verwahrerin und Vertrauensperson (Amin)
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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