Der Vorbehalt der Teilnahme an Versammlungen bei der Absicht zum Iʿtikaf
Frage
Darf der Muʿtakif bei der Absicht (Niyya) die Teilnahme an Versammlungen und an religiösen Diensten als Ausnahme vorbehalten?
Antwort
Wenn er sich den Iʿtikaf durch ein Gelübde (Nadhr) auferlegt und dabei die Teilnahme an einer Versammlung als Ausnahme vorbehält, dann bricht das Hinausgehen zur Teilnahme den Iʿtikaf nicht: [ar]ولو شرط وقت النذر والالتزام أن يخرج إلى عيادة المريض وصلاة الجنازة وحضور مجلس العلم يجوز له ذلك[/ar] „Wenn er zum Zeitpunkt des Gelübdes und der Übernahme der Verpflichtung die…
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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