Nikah einer Geschlechtsreifen ohne Erlaubnis des Wali
Frage
(1) Ein geschlechtsreifes Mädchen hat ohne Erlaubnis ihres Wali (Vormunds) einen ihr ebenbürtigen (Kufu) geschlechtsreifen jungen Mann aus ihrer eigenen Familie geheiratet. Hat der Wali in einem solchen Fall das Recht auf Auflösung (Fasch) oder nicht? (2) Wie wäre das Vorgehen bei der Auflösung? Wird die Nikah durch eine Klage bei einem Qadi oder einem muslimischen Herrscher oder durch Vorlage der Sache vor dem Gemeinderat aufgelöst?
Antwort
(1) Wurde die Nikah gegen den Mahr al-Mithl (den ortsüblichen Mahr) geschlossen, so hat der Wali kein Recht auf Auflösung. [ar]نَفَذَ نِكَاحُ حُرَّةٍ مُكَلَّفَةٍ بِلَا وَلِيٍّ، وَلَهُ الِاعْتِرَاضُ فِي غَيْرِ الْكُفْءِ، وَرَوَى الْحَسَنُ عَنِ الْإِمَامِ عَدَمَ جَوَازِهِ، وَعَلَيْهِ فَتْوَى قَاضِي خَانْ، وَهَذَا أَصَحُّ وَأَحْوَطُ، وَالْمُخْتَارُ لِلْفَتْوَى فِي زَمَانِنَا[/ar]…
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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