Mitnahme von Waren durch Pilger hin und zurück
Frage
Der Betrag, den die Regierung für den Hadsch umtauscht, ist begrenzt. Dürfen die Pilger daher Madras-Lungis (Wickeltücher aus Madras), Parfümöle, Sandelholz und Ähnliches mitnehmen oder nicht? Für diese gibt es keine staatlichen Einschränkungen – damit man durch den Handel damit seine Ausgaben in Ruhe bestreiten kann.
Antwort
Waren, für deren Ausfuhr von hier und Einfuhr von dort es keine gesetzlichen Einschränkungen gibt, dürfen (dschaʿiz) von hier ausgeführt und von dort eingeführt werden, von allen – vom Pilger wie vom Nicht-Pilger. Der Lohn des Hadsch wird dadurch nicht geringer; sicher ist jedoch, dass die Aufmerksamkeit des Pilgers nur noch am Handel und Ähnlichem hängt.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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