Bestimmungen über die Sklavin: Verkauf, Istilad (Kinder von der eigenen Sklavin) und anderes
Frage
Istifta (Rechtsanfrage) von Mansur Ahmad A‘zami, „H.C.C.“ (?), Postfach 34, Flughafen Dhahran, Saudi-Arabien, 23. März 80 H. (1) Im Islam gibt es die Erlaubnis, eine Sklavin zu halten – welche Bedingungen hat sie? Oder war es eine zeitlich begrenzte Erlaubnis, die später aufgehoben wurde? (2) Ist der Geschlechtsverkehr mit einer gekauften Sklavin erlaubt? Wenn er erlaubt ist, in welchem Fall? (3) Erhalten die Kinder, wenn sie geboren werden, einen Anteil am Erbe? (4)
Antwort
(1) Wenn der Dschihad auf scharia-gemäße Weise geführt wird und dabei Feinde des Islam ergriffen und zu Gefangenen gemacht werden und der Befehlshaber der Gläubigen (Amir al-Mu‘minin) sie unter den Kämpfern (Ghazis) verteilt, so heißen solche Gefangenen, wenn es Männer sind, Sklaven, und wenn es eine Frau ist, heißt sie Sklavin.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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