Die Mitarbeiter einer Madrasa behalten die Sachen eines Schülers ein, der die Madrasa verlassen und sie zurückgelassen hat
Frage
Wenn ein Schüler aus irgendeinem Grund die Madrasa verlässt und in eine andere Madrasa geht, seine Sachen und Ähnliches aber in der ersten Madrasa zurückgelassen hat, dann beschlagnahmt der Leiter (Muhtamim) der Madrasa diese Sachen und wird zu ihrem Erben. Ist ein solches Vorgehen der Mitarbeiter der Madrasa nach der Scharia zulässig oder unzulässig? Sind die Mitarbeiter der Madrasa im Recht, wenn sie diese Sachen beschlagnahmen, oder sind sie Unterdrücker? Sind diese Sachen für sie Halal oder Haram?
Antwort
Sie haben überhaupt kein Recht, diese Sachen zu beschlagnahmen: So zu handeln ist Usurpation (Ghasb) und Unrecht. Wenn gegenüber dem Weggegangenen eine begründete Forderung der Madrasa besteht, so hat die Madrasa das Recht, sie einzutreiben. Was Hazrat Thanawi ﵀ geschrieben hat, ist richtig und durch Hadith und Fiqh belegt.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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