Unten Moschee, oben Wohnung
Frage
Hier in Mumbai haben an ein bis zwei Orten einige wohltätige Männer auf ihrem Grund eine Moschee eingerichtet; an einem davon wird sogar das Freitagsgebet verrichtet. Problematisch ist jedoch, dass sich über beiden Moscheen auch Wohnungen befinden und alle dort wohnen. Wird sie als Moschee im rechtlichen Sinn gelten? Kann dort ein zweites Gemeinschaftsgebet (Dschamaʿa) stattfinden oder nicht? Wird auf sie die Bestimmung für eine Moschee angewandt oder nicht?
Antwort
Solange es nicht als Stiftung (Waqf) gewidmet, das Eigentumsrecht daran beendet und sein Zugang vollständig abgetrennt wird und solange nicht allen die volle Freiheit gegeben wird, dorthin zu kommen und zu beten, ist es keine Moschee im Sinne der Scharia.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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