Der Eintrag eines Grundstücks in der Spalte „Eigentum“ genügt als Nachweis des Eigentums
Frage
Frage: Ein Stück Land ist auf den Namen Zaids eingetragen, und (tatsächlich) besitzen es Khalid und Amr. Nach Khalids Tod nahm der Sohn von Khalids Frau, der nicht von Khalid stammt, also Khalids Stiefsohn, das Land im Namen Khalids in Besitz. Nun erhebt in Bezug auf dieses Land jeder – Zaid, Amr und Khalids Stiefsohn – den Anspruch, es sei sein Land. Zaid sagt: „Seit den Zeiten unserer Väter und Großväter sind wir in den staatlichen Unterlagen eingetragen, deshalb gehört es mir.
Antwort
Wenn dieses Land auf den Namen Zaids eingetragen ist und in den staatlichen Unterlagen in der Spalte „Eigentum“ sein Name steht, so braucht er dafür keinen weiteren Nachweis. Der Besitz Khalids und Amrs daran ohne Nachweis eines Eigentumsrechts ist unbegründet.
Quelle: Fatawa Mahmudiyya
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